Besondere Bedingungen für die Beleihung von Pfändern mit Datenträgern

1.

Dem Verpfänder ist bekannt, dass alle von ihm verpfändeten Gegenstände, die er weder einlöst noch verlängert, in öffentlicher Versteigerung so verwertet werden können, wie sie dem Pfandleihhaus übergeben worden sind.

2.

Der Verpfänder versichert, dass sich keine personenbezogenen oder in sonstiger Weise geschützten Daten auf den Gegenständen befinden, die er verpfändet. Datenverlusten hat er durch vorherige Datensicherung.

3.

Der Verpfänder ermächtigt das Pfandleihhaus vorsorglich dazu, Datenträger auf Pfändern, die zur Verwertung anstehen, zu löschen. Dabei darf das Löschen der Datenträger des Pfandes bis zu fünf Arbeitstage vor der öffentlichen Versteigerung, bei der die Verwertung des Pfandes vorgesehen ist, erfolgen. Der Zeitpunkt der Versteigerung des jeweiligen Pfandes wird nach den Bestimmungen der Pfandleiherverordnung öffentlich bekannt gemacht.

4.

Eine Verpflichtung des Pfandleihhauses zur Löschung der Daten besteht nicht. Für den Fall, dass das Pfandleihhaus es gleichwohl vorsorglich unternimmt, die Datenträger von Pfändern vor deren Verwertung zu löschen, haftet es insoweit weder für die Vollständigkeit noch für den Erfolg, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

Stand April 2022